Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 95 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 14 ordentlichen und 14 stellvertretenden Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-2 (2) Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schulwesen und das für Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-3 (3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-4 (4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-5 (5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt. Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/95#abs-6 (6) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.

§ 94 § 96